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Die Seite Recht wird betreut von Rechtsanwältin Dr. Susanne v. Puttkamer, Jena.

Hinweise auf aktuelle Urteile nehmen wir gerne entgegen.

Eine Einzelfallberatung ist nur zu den üblichen Bedingungen anwaltlicher Beratung möglich. Allgemeine Informationen zu vielen Rechtsfragen für Stieffamilien finden Sie in unserem Rechtsratgeber.

Rundbrief 3-2009

Rundbrief 3-2009

Der Wunsch vieler Stief- bzw. Patchworkfamilien, nach einer Trennung oder Scheidung wieder eine ganz „normale Familie“ zu sein, ist groß. Insbesondere in der Startphase übersehen Paare die neue Familienstruktur, die anders ist als in der früheren Familie. Es kommt zu vielfältigen Problemen, z. B. zwischen den Kindern und dem neuen Stiefelternteil, den außerhalb lebenden Elternteilen, den Großeltern u.a.

Stiefkindadoption eines volljährigen Stiefkindes

Der Adoption eines volljährigen Stiefkindes kann auf zweierlei Weise erfolgen. Entweder treten nur die sog. "schwachen Wirkungen" des § 1770 BGB ein oder die "Wirkungen der Minderjährigenannahme" des § 1772 BGB, so dass das volljährige Stiefkind als leibliches Kind des Stiefelternteils gilt und alle Verwandtschaftsverhältnisse zum außenstehenden leiblichen Elternteil gekappt werden (Volladoption).Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass dann ein überwiegendes Interesse des leiblichen Vaters der Volladoption entgegensteht, wenn dieser ein unterhaltsrechtliches oder erbrechtliches Interesse daran hat, dass die verwandtschaftlichen Bindungen nicht gekappt werden. Der Vater hatte jahrelang bis zum 28. Lebensjahr der Tochter Kindesunterhalt gezahlt und machte geltend, dass er ein überwiegendes Interesse habe, seinen Unterhaltsanspruch gegen die Tochter zu behalten.  OLG München, Beschluss vom 08.05.2009 - 31 Wx 147/08

Rundbrief 2-2009

Rundbrief 2-2009

Anfang Juli veröffentlichte das Statistische Bundesamt wieder die neuesten Daten zur Scheidungsrate im Jahr 2008. Wie nicht anders zu erwarten, stieg die Zahl erneut um 3% im Vergleich zum Vorjahr.  2008 wurden 191 900 Ehen geschieden.

Hinter den abstrakten Zahlen stehen menschliche Schicksale, die in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden. Von den Scheidungen mit betroffen sind viele minderjährige Kinder. 2008 waren es 150 200 minderjährige Kinder. Auch ihre Anzahl ist um 3,6% angestiegen.

Viele Kinder leiden unter der Trennung der Eltern. Sie können schwer nachvollziehen, warum ein Elternteil nicht mehr mit in der gemeinsamen Wohnung lebt und sie den Vater oder die Mutter nur nach Absprache am Wochenende, einmal im Monat oder in den Ferien sehen und besuchen können. Es fällt ihnen schwer nun zwei Zuhause zu haben und einen neuen Partner, eine neue Partnerin an der Seite der Mutter oder des Vaters akzeptieren zu müssen.

Die Trennung oder Scheidung der Eltern stürzt sie in ein Gefühlschaos aus Angst, Wut, Unsicherheit und Aggressivität.

Der nachfolgende Bericht  über ein Gruppenangebot für Kinder und Eltern bei Trennung und Scheidung (TSK) in Rheinland-Pfalz soll Eltern und Kindern Mut machen, sich in dieser Situation Hilfe und Unterstützung zu holen. Sollte es vor Ort noch keine solche TSK-Gruppe geben, fragen Sie gezielt bei Jugendämtern, Beratungsstellen, dem Kinderschutzbund u.a. nach.


Trennungs- und Scheidungskinder (TSK)  - ein Gruppenangebot zur Unterstützung betroffener Kinder und deren Eltern

Das Gruppenangebot  TSK-Gruppe findet in einer mittleren Stadt in Rheinland-Pfalz seit einigen Jahren statt. Es richtet sich an Kinder und Eltern von Trennungsfamilien, sowie neue Partnerinnen und Partner. Bei 12 wöchentlichen Gruppentreffen, Vor- und Nachbereitung dauert das gesamte Projekt ca. 5 - 6 Monate. Die Gruppengröße liegt bei 6 - 7 Kindern im Alter zwischen 8 und 10 Jahren. Zwei systemische Familientherapeutinnen leiten die Gruppe, die von einer Beratungsstelle mit der Unterstützung von Caritas und Jugendämtern ausgerichtet wird.

Das Anmeldeverfahren

Nachdem ein Elternteil Kontakt mit der Beratungsstelle aufgenommen hat, findet ein Aufnahmegespräch statt. Es wird geklärt, ob beide Eltern gemeinsam kommen können, bei Hochstrittigkeit der Eltern werden beide getrennt eingeladen. Unser Konzept ist, beide Eltern kennen zu lernen und etwas über ihre Beziehung zum Kind  und ihre Sichtweisen zur Trennungsgeschichte zu erfahren. Für die Kinder ist es wichtig zu wissen, dass beide Elternteile sie beim Besuch der TSK-Gruppe unterstützen.

Das erste Elterngespräch

In diesem Gespräch schildern die Eltern ihre Sicht der Familien- und Trennungsgeschichte. Sie sollen möglichst auch aus der Sicht ihres Kindes diese Krisenzeit in Bezug auf Belastungen, Veränderungen im Verhalten, Schule, soziale Kontakte, Freizeit und Freunde beschreiben.

Sie werden befragt, welche Wünsche das Kind wohl selbst haben könnte, bzw. sie als Eltern für ihr Kind haben und was am Ende der Gruppenzeit anders sein soll.

Am Schluss erhalten sie noch Informationen über den Ablauf der Gruppenstunden und die Gruppenthemen, den Elternabend und die regelmäßig durchgeführten Mütter- und Vätertreffen.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten die Kinder ca. eine Woche vor Gruppenbeginn einen Brief, in dem sich die beiden Gruppenleiterinnen vorstellen und zum ersten Gruppentreffen einladen.

Inhalte/Ziele der Gruppenzeit

  • Kennenlernen und in Kontakt gehen
  • Aus einer Familie werden zwei Familien, veränderte Wohn- und Lebensräume, neue Partner der Elternteile und deren Kinder, Anerkennung unterschiedlicher Lebensmodelle
  • Umgang mit und Ausdrucksmöglichkeiten von Gefühlen, sicherer Ort, Selbstregulierung
  • Realistische und unrealistische Wünsche, aussprechbare und unaussprechbare Wünsche im Zusammenhang ihrer derzeitigen Familiensituation
  • Wertschätzung, Ehrung, Würdigung jedes einzelnen Kindes (z.B. „Spielleiter“, „Krönungszeremonie“, „ich mag an dir“ - Karten) und Respekt gegenüber den anderen Kindern und Gruppenleiterinnen
  • Perspektiverweiterung und Empathie
  • Planung und aktive Gestaltung des Abschieds von der Gruppe

Die oben genannten Themen bilden einen relativ lockeren roten Faden für den Ablauf der Gruppenzeit. Der Arbeitsstil ist prozessorientiert, er lässt sich  auf die Kinder ein und reagiert situativ auf das, was die Kinder aktuell an Verhalten zeigen und mitbringen.

Die Gruppenstunden für die Kinder

Um den Kindern Ordnung, Sicherheit und Verlässlichkeit in der Zeit ihrer großen Orientierungslosigkeit zu bieten, laufen die Gruppenstunden stets nach einem ähnlichen Muster ab. Es gibt die Sequenzen Ankommen und Begrüßung im Flur, Ankommen im Gruppenraum auf dem eigenen Platz, Gruppenspiel, thematisches Arbeiten, Pause mit Getränken, Obst und Keksen, um  informelle Kontaktmöglichkeit der Kinder untereinander zu ermöglichen, Spiel oder Wahrnehmungsübungen, Verabschiedung.

Die erste Gruppenstunde

Nach der Begrüßung aller Kinder bereits im Flur wird der vorbereitete Gruppenraum gemeinsam betreten. Er bietet genug Platz, um mit Matten einen großen Stern legen zu können, so dass für jedes Kind ein „kleines Feld“ als eigener Raum auf dem Boden zur Verfügung steht. Dieser Platz ist groß genug zum Sitzen, Liegen, Alleine-sein oder jemanden zu sich einzuladen. Dieser eigene Raum wird in der ersten Stunde intensiv „erkundet“. Seine Grenzen und Begrenzungen, d.h. Länge, Breite, Höhe, vorne – hinten, werden körperlich durch die Bewegungen der Kinder erfahren und mit Stimme und Körpersprache („Halt! Auf meine Matte nicht!“ und/oder „Ich möchte Dich gerne zu mir einladen“) als persönlicher Raum eingenommen.

Jedes Kind sucht sich eine farbige Arbeitsmappe für die zu sammelnden eigenen Materialien aus (Bilder, Texte, Karten, Fotos) und ein farbig dazu passendes Tuch, das in allen folgenden Stunden als persönliches Kennzeichen den eigenen Platz markiert.

Ein Schwerpunkt der Arbeit ist es, den Kindern viel Raum zur Körperwahrnehmung zu bieten. So lernen sie sich selbst zu spüren. Die eigenen Grenzen und Wirksamkeiten und die der anderen Kinder wahrzunehmen und zu respektieren. Das  stärkt ihr Selbstvertrauen und ihre Selbstverantwortung.

Im Bewegungsspiel erfahren die Gruppenleiterinnen  viel über die Kinder und nehmen ihre Fähigkeiten und Ressourcen wahr. In den folgenden Gruppentreffen wird daran methodisch weitergearbeitet.

Die vierte Gruppenstunde

Kinder mit einem hohen Aggressionspotential oder starker Gehemmtheit bzw. Rückzugsverhalten profitieren davon, wenn sie im „Spiel“ die Erlaubnis bekommen zu toben, treten, boxen, schlagen und schreien. Sie dürfen sich dabei als „richtig“ erleben und werden „angefeuert“, noch mehr „Wut“ heraus zu lassen. Gerade bei diesen meist unverstandenen Kindern findet oft ein AHA-Erleben statt. Sie fühlen sich erstmals in ihren Gefühlen ernst- und wahrgenommen.

Das Spiel mit Farben, der Umgang mit dem eigenen Körperschema und Selbstbild, das Gestalten ihrer inneren Bilder mit Legematerialien, Interaktionsspielen, das Weitererzählen von Fantasie- und Trennungsgeschichten sind weitere methodische Elemente.

Mit der Sicherheit der Verschwiegenheit und dem sicheren Beziehungsangebot der Gruppenleiterinnen können die Kinder immer mehr aus der Anspannung des Loyalitätskonfliktes heraus treten. Das Miterleben der Geschichten, Wünsche und Sorgen der mit betroffenen Kinder in der Gruppe ermutigt sie, die eigenen schwierigen Themen zum Ausdruck zu bringen.

  • „Sie streiten ständig um mich, ich fühle mich total zerrissen, am besten,  ich gehe zu keinem von ihnen“.  (Äußerung eines Kindes, nachdem es ein Wutbild gemalt hat.)
  • „Ich will mehr über Mama wissen“ (Ein anderes Kind, nachdem es merkt, dass es beim Gestalten des Familienbildes einen Elternteil „vergessen“ hat.)

Mit den Kindern wird besprochen, welche Wünsche die Gruppenleiterinnen den Eltern im Abschlussgespräch mitteilen sollen und welche sie jetzt auch schon selbst mit ihnen klären können.

Den Kindern ist es wichtig zu wissen, dass ihre Eltern in der Zeit des Gruppenangebotes auch selbst an der Auseinandersetzung ihrer eigenen Trennungsgeschichte arbeiten. Sie fragen ihre Eltern „Gehst du zum Mütter/Väter Treffen?“, „Viele Grüße an ......!“ (gemeint ist die Gruppenleiterin). Von ihrer eigenen Arbeit in der Gruppe erzählen sie meist wenig. Die Eltern melden zurück, dass sie auf ihr Nachfragen kaum Antworten bekommen und merken, dass ihr Kind sich verändert. Die Kinder werden mutiger, deutlicher und präsenter im Umgang mit ihren Geschwistern, Lehrern, später auch gegenüber den Eltern. Das ist nicht immer angenehm, da Auseinandersetzungen und Streit auch zunehmen. Dies zu verstehen, auszuhalten und einen positiven Sinn darin zu sehen, gelingt manchmal erst nach dem Austausch mit den anderen Müttern und Vätern.

Das Müttertreffen und Vätertreffen

Das Angebot ist freiwillig und wird von ca. 2/3 der Eltern angenommen. Das Treffen findet etwa nach der Mitte der Gruppenzeit statt. Beide Elternteile werden dazu schriftlich eingeladen.

Die Treffen sind Gesprächskreise, die von den Teilnehmenden sehr schnell thematisch selbst gestaltet werden und dann von einer der Gruppenleiterinnen nur noch moderiert werden. Sie finden im 14-tägigen Abstand für ca. 2 Stunden statt und geben viel Raum für das eigene Erleben in der Beziehung zu ihren Kindern, dem Unterscheiden von Elternebene und noch unverarbeiteter Paarebene, der eigenen Wut, den Ängsten und Sorgen, Hochs und Tiefs der neuen Partnerschaften.

Die Eltern profitieren vom Kontakt mit Gleichbetroffenen, von ähnlichen und doch unter-schiedlichen Geschichten und Umgangsformen.

Der Elternabend

Das Treffen findet etwa nach der Mitte der Gruppenzeit statt. Beide Elternteile werden dazu schriftlich eingeladen. Er dient ausschließlich der Informationen über die inhaltliche Arbeit mit den Kindern und nicht der Interaktion oder dem Austausch untereinander. Die Eltern bekommen beispielhaft kleine Sequenzen aus der Arbeit vorgestellt, die ihre Kinder geleistet  haben. Z.B. das Ankommen im fremden Raum, Demonstration des „Parcours der Gefühle“, Wertschätzung des eigenen Platzes anhand eines symbolischen Bildes, Vorstellung der Geschichte „Conni's Eltern trennen sich“ usw. Das Ziel ist es, die Eltern ins eigene Erleben zu führen und für das Erleben ihrer Kinder zu sensibilisieren. Über die einzelnen Kinder wird nicht gesprochen.

Das Abschlussgespräch mit den Eltern

Gemeinsam oder getrennt finden am Ende der TSK-Gruppe  Abschlussgespräche statt.

Die Eltern werden nach den Auswirkungen der Gruppe auf die einzelnen Familienmitglieder und insbesondere auf das teilnehmende Kind befragt, was sich zu Hause verändert hat und ob ihre Wünsche für das Kind erreicht wurden.

Die Gruppenleiterinnen berichten von ihren Eindrücken und das, was sie über die Kinder gelernt und verstanden haben: Ihre Stärken und Fähigkeiten, Bewältigungsstrategien und Selbstregulierungsmechanismen, über Autonomiewünsche, Empathiefähigkeit und über die grundsätzliche Akzeptanz von Kindern, sich auf neue Lebensmodelle positiv einzustellen.

Bei Bedarf erhalten Familien die Empfehlung weiterhin Beratungsunterstützung in Anspruch zu nehmen und werden bei der Weitervermittlung unterstützt.

Fazit und Ausblick

Die Kinder profitieren von der TSK-Gruppe. Ihr Fähigkeit, spontan mit Stimmungen und Handlungen auf Situationen zu reagieren und sie noch nicht kognitiv zu kontrollieren, führen im Verlauf der TSK-Gruppe schnell zum Wachstum von Ich-Stärke, Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit. Dies gilt es nun auf Dauer in den Familienalltag zu integrieren. Die Kinder brauchen die Unterstützung der Eltern und der neuen Familien.

Für viele Eltern ist die Mitarbeit in der Gruppe der erste Kontakt zu beratender Unterstützung. Sie  erfahren, dass Kooperation und die Anteilnahme an jedem Familienmitglied entlastend wirkt und dass eingefahrene belastende Dynamiken auflösbar sind. Haben sie im Prozess ein Verstehen über ihr Kind und sich selbst wahrnehmen können, so ist Nachhaltigkeit und Integration der positiven Veränderungen am besten möglich.

Elternteile mit neuen Partnern äußern manchmal, dass ihre Partner sich wünschten, für sie gäbe es  auch einen Platz in dem Prozess der Gruppenzeit zur Verfügung. Ich  halte dies als systemisch arbeitende Beraterin natürlich auch für sehr sinnvoll. Die neuen Partner haben eine wichtige Beziehungsfunktion für die Kinder und manchmal auch Anteil daran, wie die Eltern nach der Trennung/Scheidung ihren Kontakt miteinander gestalten.

Autorin:
Bärbel Rapp
Systemische Familientherapeutin (SG)
Schöne Aussicht 40
55583 Bad Münster a. St. / Ebernburg
www.br-systemberatung.de

Literaturtipps

 
Fips versteht die Welt nicht mehr
Randerath Jeanette, Sönnichsen Imke, Wenn Eltern sich trennen, Thienemann-Verlag 2009

Der kleine Dackelterrier Fips ist frech zu seiner Mutter, zieht sich andererseits traurig zurück und will mit den anderen kleinen Hunden nicht mehr spielen. Seine Mutter geht deshalb mit ihm zu Bruno, dem alten erfahrenen Wolfsbernhardiner.

„Seitdem sein Vater und ich uns getrennt haben, macht er mir nur Sorgen“, klagt sie. Und Bruno erzählt Fips eine Geschichte von einem anderen kleinen Hund, der genauso zerrissen zwischen seinen Eltern war wie Fips und trotzdem ein großer starker Hund geworden ist. Denn „er war ja nicht nur ein Teil von seiner Mutter und ein Teil von seinem Vater. Er war auch etwas ganz Eigenes und Besonderes.“ So wird er ermutigt, seine eigene Persönlichkeit zu entdecken und sein Selbstvertrauen zu stärken.

Wenn Eltern sich trennen, löst das bei Kindern viele Ängste aus, ihre Welt gerät aus den Fugen. In diesem Bilderbuch wird auf besonders einfühlsame Weise das innere Erleben dieser betroffenen Kinder zum Ausdruck gebracht. Dass die Geschichte von Jeanette Randerath unter Hunden spielt, gibt ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wie weit sie sich identifizieren oder distanzieren wollen.

Die Illustration von Imke Sönnichsen betrachtet man nur zu gern.

Drache Max macht Rabatz
Dunker Kristina, Susanne Smajic, Beltz & Gelberg 2009

Drache Max nervt – die Mitschüler, den Lehrer, die Mama und den Papa. Er ist vorlaut, frech und faul, hat kein weiches Fell, beißt, kratzt und speit Feuer. Kurz: kein anderes Tier will etwas mit ihm zu tun haben. Und dann kommt noch ein Schulverweis hinzu. Mama Drache schickt Max deshalb zu Doktor Rabe, dem Seelenspezialisten.

Es ist eine lange Geschichte, die Kristina Dunker in Reime gesetzt hat: Max entdeckt, dass es noch andere Tiere gibt, die mit ihren Problemen zu Doktor Rabe kommen. Von ihm fühlt er sich ernst genommen mit seinem Zorn auf den Papa. Dieser hat ihn verlassen und ist mit einer neuen Lebensgefährtin zusammengezogen. Er schließt mit der schüchternen Häsin Hanna Freundschaft und erlebt, dass die Eltern sich zusammenfinden und besprechen, wie es möglich ist,  dass Max wieder in die Schule gehen darf.

Die Illustrationen von Susanne Smajic sind sparsam, aber sehr lebendig – es bleibt viel Raum, sich das Geschehen selbst vorzustellen.

Kinder, deren Eltern sich getrennt haben und kaum miteinander kommunizieren, reagieren oftmals mit Aggressionen – eben wie Drache Max – und für sie kann diese Geschichte eine Möglichkeit sein, sich mit den eigenen Gefühlen auseinander zu setzen. Die Angst vor dem Therapeuten kann sie allemal nehmen.

Adelheid Payer-Pechan


Die Familie in Gegenwart und Zukunft
- Positionen, Provokationen, Prognosen -

Martin R. Textor, Books on Demand, Norderstedt 2009

Martin R. Textor hat in seinem kleinen Büchlein (mit Quellenangaben 96 Seiten) Forschungsergebnisse zu Mutter- und Vaterschaft, Kindheit, Familie und Arbeitswelten zusammengetragen. Er hat die Daten analysiert und miteinander verknüpft. Somit erhalten wir ein umfangreiches Bild unserer Gesellschaft, wie sie momentan gelebt wird. Und er betrachtet all die Daten auch politisch und zukunftsorientiert und stellt provokante Thesen auf.

Beim Lesen hatte ich viele Aha-Erlebnisse: vieles nehme ich ständig in meiner nächsten Umgebung wahr.

Zum Beispiel, dass heutzutage Kind zu sein sehr anstrengend ist. Elternblick konzentriert sich nur noch auf dieses eine Kind,  Kindheit heute findet fast nur noch in einem pädagogisch besetzten Raum (Krippe, Kindergarten, Schule, Kurse nach Schule: Sport, Musik usw.) statt. Kinder heute werden total überwacht (teilweise sogar über Mobiltelefone) und haben durch all das keinen Raum mehr für individuelle Entwicklung (keine Möglichkeiten zu freiem Spielen in unbeobachtetem Raum, d.h. es gibt keine kindliche Freiheit mehr und Entwicklung zu einem selbstbewussten und frei denkendem Erwachsenen ist nicht möglich). Es bedeutet, dass Kinder gleichgeschaltet werden: Kinder, die nicht ins vorgegebene Muster passen, werden aussortiert. Somit haben wir den „…Sozialismus im Herzen der bürgerlichen Welt“ um mit M. Textor zu reden.

Familien haben so unendlich viel Möglichkeiten der Information (über die modernen Medien) und dadurch auch Wahlfreiheiten. Das überfordert uns total. Wir Eltern haben keine Zeit mehr für unser Kind durch Überstunden, Zweit-Job, Schichtarbeit usw. Wir trauen uns auch nicht, uns diese Zeit zu nehmen bzw. sie einzufordern, da wir uns bedroht fühlen durch Arbeitslosigkeit, Armut, soziales Abrutschen etc.

Irgendwie läuft es im Familiären/Privaten total verkehrt rum. Wir Eltern werden zu Kindern: Unsere Kinder sollen uns Lebenssinn geben, unsere emotionalen Bedürfnisse befriedigen, sind von unseren Launen abhängig. D.h. doch wohl, wir sind nicht wirklich Eltern für unsere Kinder! Wir nehmen unsere Rolle als Eltern nicht ein! Eltern gehen auf eine Partnerebene mit ihren Kindern. Eltern übernehmen  nur noch Betreuungsaufgaben wie Waschen, Essen kochen o.ä. Elternarbeit an ihren Kindern wird delegiert (Kindergarten usw.)

Es ist nicht verwunderlich, dass  die Schwere und Häufigkeit von psychischen Störungen bei Kindern und Eltern weiter wachsen.

Die Lektüre des gut recherchierten und spannend geschriebenen Buches hat mich erschüttert. Sie hat mir aber auch gezeigt, dass alle, die mit Kindern und Familien arbeiten, sich gegen diese Entwicklungen wehren müssen, damit Textors beschriebene Szenarien nicht vollends Wirklichkeit werden.

Monika Tack


Das Cochemer Modell: Förderung des Kindeswohls und Stärkung der Stieffamilie

Seit nunmehr zwölf Jahren besteht der Arbeitskreis Trennung und Scheidung, der vom Familiengericht Cochem mit einem klaren Ziel ins Leben gerufen wurde: Alle an Trennung und Scheidung beteiligten Professionen sollen zusammenwirken um in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und die Eltern zu einer verantwortungsvollen, kindeswohlgerechten Entscheidung anzuhalten. In letzter Zeit findet dieses Modell immer mehr Beachtung auch in anderen Bundesländern und mehr und mehr Gerichte entschließen sich dazu, Arbeitskreise mit ähnlichem Ziel zu gründen.

Was ist Besondere des so genannten „Cochemer Weges“? Die Möglichkeiten des Verfahrensrechts werden folgendermaßen genutzt: Der Familienrichter terminiert besonders schnell, wenn er einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder Regelung des Umgangs auf den Tisch bekommt. Am besten innerhalb von 2-3 Wochen. Auf einen schriftlichen Bericht des Jugendamts wird verzichtet, der Mitarbeiter spricht persönlich mit den Betroffenen und kommt dann mit zum ersten Gerichtstermin. Die beteiligten Anwälte verzichten darauf, lange Schriftsätze zu verfassen, die bislang vor allem dazu dienten, den anderen Elternteil in möglichst schlechtem Licht erscheinen zu lassen und auch darauf, alle bislang angesammelten Vorwürfe zu Papier zu bringen. Im ersten Gerichtstermin wirken alle Beteiligten dahingehend zusammen, dass eine möglichst einvernehmliche Regelung getroffen wird. Ist das nicht möglich, geht es für die Eltern in eine Art „Pflichtberatung“. Das Verfahren wird ausgesetzt und alle Beteiligten versuchen weiterhin, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen. Eltern wird auf diese Weise in der schwierigen Trennungs- und Scheidungssituation dabei geholfen, den Blick auf die Kindesinteressen nicht zu verlieren. Weil die Dynamik, die in einer Trennung liegt, sehr stark ist, kommt es in gewisser Weise auch zu einem „sanften“ Druck auf die Eltern, an die auch eine gewissen Erfolgserwartung herangetragen wird. Dies wird von manchen kritisch betrachtet, insbesondere auch von solchen Eltern, die lieber die alleinige Sorge hätten oder auch von kampferprobten Anwälten, die sich als einseitige Interessenvertreter verstehen. Es dient aber letztlich dazu, die Kindesinteressen in einer schwierigen Situation nachdrücklich zu vertreten. Auch wenn es rechtlich keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt, so spiegelt diese doch vor allem den Anspruch darauf wieder, Kindern beide Eltern zu bewahren, worauf auch die Reform des Kindschaftsrechts abzielte.

Auf diese Weise ist es im Gerichtsbezirk Cochem zu einer nahezu 100-prozentigen Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge gekommen. Auch die dadurch vermehrt entstehenden Umgangsstreitigkeiten werden nach den aufgezeigten Grundsätzen angegangen.

Sicher eignet sich das Modell nicht für alle Familiengerichte und auch nicht für alle Fälle. Kommunikationsbereitschaft lässt sich nicht erzwingen, aber doch nachhaltig fördern.

Wichtig ist die Überschaubarkeit der Beteiligten (z.B. die Zahl der Anwälte im Gerichtsbezirk) ohne deren Mitwirkung das Modell nicht funktioniert. Ein weiterer ganz wichtiger Aspekt: In den begleitenden Arbeitskreisen kommen alle Professionen ins Gespräch und verstehen besser, auf welcher Grundlage der jeweils andere handelt. Anwälte werden mit dem Modell der Mediation konfrontiert, Jugendamtsmitarbeiter verstehen besser, warum Anwälte z.T. streitförderne Schriftsätze verfassen und das gemeinsame Ziel, das Kindeswohl zu bewahren, schweißt alle zusammen. Ein echtes Miteinander statt ein Gegeneinander der Professionen entsteht, bei dem das Kindeswohl als oberste Prämisse gilt.

Die Erkenntnis, dass ein gerichtlicher Streit zwischen Eltern eines Kindes, in dem es um das Kind geht, am besten vermieden wird, setzt sich mehr und mehr durch. Auch zukünftigen betroffenen Scheidungspaaren wird dadurch verdeutlicht, dass es besser ist, nicht erst in die Eskalationsfalle zu tappen, sich rechtzeitig Rat und Hilfe zu holen und den Blick auf die Bedürfnisse der Kinder nicht zu verlieren. Verantwortliche Elternschaft sollte ohne eine Gerichtsentscheidung über die Kinder auskommen. So kann sich insgesamt auch ein Mentalitätswechsel in der Gesellschaft vollziehen, der gerade auf dem Feld von Scheidungen immer noch aussteht.

Und was bedeutet dies für Stieffamilien?

Der Boden auf dem eine Stieffamilie wächst, ist eine frühere Familie. Wenn dort ein Mindestmaß an Kooperation und Gemeinsamkeit im Hinblick auf Kinder praktiziert wird, kommt dies auch der zweiten Familie zugute. Streitigkeiten mit einem früheren Partner belasten die neue Partnerschaft nicht mehr, Kinder, die spüren, dass ihre leiblichen Eltern gemeinsam für sie da sind, können den neuen Partner besser akzeptieren. Insoweit gilt: Cochem ist auch gut für Stieffamilien.

Verbot von "Dreifach-Namen" verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2009 (1 BvR 1155/03) entschieden, dass § 1355 Absatz 4 BGB und der dort geregelte Ausschluss der Möglichkeit, dem Ehenamen seinen eigenen Namen voranzustellen oder anzufügen, wenn der Ehename bereits ein Mehrfachname ist, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.Das Gericht merkt jedoch an, dass die geltenden Regelungen des Namensrechts in sich nicht immer konsequent sind.  Als Beispiel wird die Regelung der §§ 1617 Abbsatz 1 und 1617 a BGB angeführt, wonach ein Kind dann einen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten kann, wenn die Eltern den Doppelnamen eines Elternteil  (aus dem in einer früheren Ehe geführten Namen und Begleitnamen) zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen:  "Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus dem Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt".     Der Gesetzgeber dürfe jedoch den legitimen Zweck verfolgen, Doppelnamen als Geburtsnamen von Kindern ebenso zu vermeiden wie Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, um dadurch zu verhindern, dass diese Dreifachnamen wiederum zu Geburtsnamen von Kindern werden.  

Urteilsbegründung für Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008

Dank unserer Rechtsanwältin, Frau Dr. Susanne von Puttkamer, können wir Ihnen die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts für dessen Entscheidung vom 13.11.2008 liefern. Unser ursprüngliche Beitrag zum Grundsatzurteil wurde um die Begründung ergänzt, hier zu les

Bundessozialgericht: Anrechnung des Stiefelterneinkommens in der Bedarfsgemeinschaft rechtmäßig!

  • Das Bundessozialgericht hat am 13.11.2008 im Verfahren B 14 AS 2/08 R entschieden, dass die Anrechnung des Stiefelterneinkommens für die Kinder des in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners gem. § 9 Absatz 2 SGB II nicht verfassungswidrig ist.
    Nunmehr liegen uns die ausführlichen Urteilsgründe vor (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?G...)
    Das Gericht schließt sich den "beachtlichen" verfassungsrechtlichen Bedenken von Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis nicht an.
    Wörtlich heißt es: Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen aunabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. (....) Hierauf gründet die nicht zu beanstandende gesetzgeberische Annahme, dass die Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein werden. (.....) Es werden dabei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen. Diese Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber als verhältnismäßig im dargestellten Sinne .
    Zu den finanziellen Härten für den Stiefelternteil wird ausgeführt: Es besteht auch vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Absatz 1 GG) jedenfalls kein Rechtsanspruch darauf, dass er durch steuerfinanzierte Leistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die auf ihn durch das dauerhafte Zusammenleben mit einer neuen Partnerin mit Kind zukommen können .
    Das Gericht geht sogar noch weiter, indem es ausführt: Es ist dem Partner allerdings ohne rechtlichen Hinderungsgrund möglich, sein Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Soweit ein Partner nicht (mehr) bereit ist, die Elternverantwortung des anderen zu berücksichtigen, und er Mittel ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, darf der Gesetzgeber gleichwohl davon ausgehen, dass dieser Konflikt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgetragen und gelöst wird, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird. Aufgrund solcher Konflikte zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft kann es zwar zur Auflösung der Partnerschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft kommen. Diese Konsequenz mag sozialpolitisch nicht wünschenswert sein; damit wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aber nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt .

    Kommentar:
    Das Gericht setzt sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Frage der Schlechterstellung der ehelichen Stieffamilien durch die Änderung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II zum 1.8.2006 auseinander, da es sich bei der betroffenen Familie um eine nichteheliche Partnerschaft handelte.
    Im Ergebnis billigt das Bundessozialgericht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Sozialleistungen nur als allerletztes Mittel der Hilfe zu gewähren, wenn alle anderen Möglichkeiten der Existenzsicherung ausgeschöpft sind.
    Es bleibt somit im Grunde der Verantwortung der Partner überlassen, zu entscheiden, ob man es sich "leisten" kann, zusammenzuziehen. Ob der gewünschte Zweck des Gesetzgebers, die Haushalte zu entlasten, hierdurch erreicht wird, bleibt fraglich.
    Auch der Weg, durch ausdrückliches "Nichtübernehmen" der finanziellen Verantwortung für Stiefkinder zu einer Leistungsgewährung für die Kinder zu kommen, scheint angesichts der oben stehenden Ausführungen des Gerichts versperrt.
    Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Partner sich trennen müssen, wenn der Stiefelternteil die finanzielle Verantwortung nicht tragen möchte oder kann. Es mutet zynisch an, wenn die Richter dies mit der Bemerkung "sozialpolitisch nicht wünschenswert" abhandeln, jedoch ist es letztlich die Entscheidung des Gesetzgebers der Großen Koalition, die zu dieser Rechtslage geführt hat.
    Sprechen Sie ihre Abgeordneten immer wieder hierauf an. Die nächste Bundestagswahl kommt!

Unterhaltsberechnung nach Wiederheirat - Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Grundsatzurteil zur Frage der Unterhaltsberechnung bei Wiederheirat des Pflichtigen geäußert. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  • a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

 

  • b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).

 

  • c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtspre-chung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).

 

  • d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).

 

  • e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - OLG OldenburgAG Meppen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger... 

  • Eine ausführliche Besprechung des Urteils folgt in Kürze.

 

Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit neben der Betreuung von Grundschulkindern - Rechtsprechung uneinig

Mit Spannung erwartet, liegen nun erste obergerichtliche Entscheidungen zu der Frage vor, ob dem geschiedenen Ehegatten neben der Betreuung von Kindern eine Vollzeitberufstätigkeit zugemutet werden kann.

Nach Ansicht des BGH kann auch bei älteren Kindern für den betreuenden Elternteil eine so große Belastung bestehen, dass für diesen nur ein Teilzeitjob zumutbar sei. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass unter Umständen eine Vollzeittätigkeit sogar dann nicht angenommen werden könne, wenn ein Kind im Kindergarten Vollzeit betreut werde. Es sei möglich, dass die Vollzeittätigkeit überobligatorisch sei.

Der BGH (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 führte in seinem Leitsatz aus:
"Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde".
(http://juris.bundesgerichtshof.de/rechtsprechung/bgh/scripts/bgh_ie6.css)

Auch das OLG München (Urteil vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07 führte aus, dass es zu einer unangemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern führen würde, wenn der betreuende Elternteil bei der Ausübung einer Vollzeitberufstätigkeit seine gesamte Zeit und Kraft darüber hinaus der Betreuung und Versorgung des Kindes widmen müsse, während der andere Elternteil seinen Beitrag nur durch die Zahlung von Barunterhalt und die eigene Berufstätigkeit leiste und die restliche Zeit als Freizeit zur Verfügung hätte.

Anderer Auffassung ist das OLG Köln (Urteil vom 27.05.2008 - 4 UF 159/07), das eine vollschichtige Erwerbstätigkeit neben der Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren für zumubar hält.

Insgesamt gibt es zur Frage des Umfangs der Erwerbsobliegenheit neben der Kinderbetreuung noch keine klare Linie, nachdem das frühere Altersphasenmodell nach der Reform nicht mehr zur Anwendung kommt.

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