Ehenamen

Verbot von "Dreifach-Namen" verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2009 (1 BvR 1155/03) entschieden, dass § 1355 Absatz 4 BGB und der dort geregelte Ausschluss der Möglichkeit, dem Ehenamen seinen eigenen Namen voranzustellen oder anzufügen, wenn der Ehename bereits ein Mehrfachname ist, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.Das Gericht merkt jedoch an, dass die geltenden Regelungen des Namensrechts in sich nicht immer konsequent sind.  Als Beispiel wird die Regelung der §§ 1617 Abbsatz 1 und 1617 a BGB angeführt, wonach ein Kind dann einen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten kann, wenn die Eltern den Doppelnamen eines Elternteil  (aus dem in einer früheren Ehe geführten Namen und Begleitnamen) zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen:  "Es stellt sich insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines Doppelnamens aus dem Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt".     Der Gesetzgeber dürfe jedoch den legitimen Zweck verfolgen, Doppelnamen als Geburtsnamen von Kindern ebenso zu vermeiden wie Namen, die aus mehr als zwei Namen bestehen, um dadurch zu verhindern, dass diese Dreifachnamen wiederum zu Geburtsnamen von Kindern werden.  

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