Hartz IV

Bundessozialgericht: Anrechnung des Stiefelterneinkommens in der Bedarfsgemeinschaft rechtmäßig!

  • Das Bundessozialgericht hat am 13.11.2008 im Verfahren B 14 AS 2/08 R entschieden, dass die Anrechnung des Stiefelterneinkommens für die Kinder des in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partners gem. § 9 Absatz 2 SGB II nicht verfassungswidrig ist.
    Nunmehr liegen uns die ausführlichen Urteilsgründe vor (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?G...)
    Das Gericht schließt sich den "beachtlichen" verfassungsrechtlichen Bedenken von Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis nicht an.
    Wörtlich heißt es: Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen aunabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. (....) Hierauf gründet die nicht zu beanstandende gesetzgeberische Annahme, dass die Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein werden. (.....) Es werden dabei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen. Diese Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber als verhältnismäßig im dargestellten Sinne .
    Zu den finanziellen Härten für den Stiefelternteil wird ausgeführt: Es besteht auch vor dem Hintergrund seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Absatz 1 GG) jedenfalls kein Rechtsanspruch darauf, dass er durch steuerfinanzierte Leistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die auf ihn durch das dauerhafte Zusammenleben mit einer neuen Partnerin mit Kind zukommen können .
    Das Gericht geht sogar noch weiter, indem es ausführt: Es ist dem Partner allerdings ohne rechtlichen Hinderungsgrund möglich, sein Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden. Soweit ein Partner nicht (mehr) bereit ist, die Elternverantwortung des anderen zu berücksichtigen, und er Mittel ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, darf der Gesetzgeber gleichwohl davon ausgehen, dass dieser Konflikt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausgetragen und gelöst wird, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird. Aufgrund solcher Konflikte zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft kann es zwar zur Auflösung der Partnerschaft und damit der Bedarfsgemeinschaft kommen. Diese Konsequenz mag sozialpolitisch nicht wünschenswert sein; damit wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aber nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt .

    Kommentar:
    Das Gericht setzt sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Frage der Schlechterstellung der ehelichen Stieffamilien durch die Änderung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II zum 1.8.2006 auseinander, da es sich bei der betroffenen Familie um eine nichteheliche Partnerschaft handelte.
    Im Ergebnis billigt das Bundessozialgericht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Sozialleistungen nur als allerletztes Mittel der Hilfe zu gewähren, wenn alle anderen Möglichkeiten der Existenzsicherung ausgeschöpft sind.
    Es bleibt somit im Grunde der Verantwortung der Partner überlassen, zu entscheiden, ob man es sich "leisten" kann, zusammenzuziehen. Ob der gewünschte Zweck des Gesetzgebers, die Haushalte zu entlasten, hierdurch erreicht wird, bleibt fraglich.
    Auch der Weg, durch ausdrückliches "Nichtübernehmen" der finanziellen Verantwortung für Stiefkinder zu einer Leistungsgewährung für die Kinder zu kommen, scheint angesichts der oben stehenden Ausführungen des Gerichts versperrt.
    Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Partner sich trennen müssen, wenn der Stiefelternteil die finanzielle Verantwortung nicht tragen möchte oder kann. Es mutet zynisch an, wenn die Richter dies mit der Bemerkung "sozialpolitisch nicht wünschenswert" abhandeln, jedoch ist es letztlich die Entscheidung des Gesetzgebers der Großen Koalition, die zu dieser Rechtslage geführt hat.
    Sprechen Sie ihre Abgeordneten immer wieder hierauf an. Die nächste Bundestagswahl kommt!

Inhalt abgleichen