Kommentar:
Das Gericht setzt sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Frage der Schlechterstellung der ehelichen Stieffamilien durch die Änderung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II zum 1.8.2006 auseinander, da es sich bei der betroffenen Familie um eine nichteheliche Partnerschaft handelte.
Im Ergebnis billigt das Bundessozialgericht die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Sozialleistungen nur als allerletztes Mittel der Hilfe zu gewähren, wenn alle anderen Möglichkeiten der Existenzsicherung ausgeschöpft sind.
Es bleibt somit im Grunde der Verantwortung der Partner überlassen, zu entscheiden, ob man es sich "leisten" kann, zusammenzuziehen. Ob der gewünschte Zweck des Gesetzgebers, die Haushalte zu entlasten, hierdurch erreicht wird, bleibt fraglich.
Auch der Weg, durch ausdrückliches "Nichtübernehmen" der finanziellen Verantwortung für Stiefkinder zu einer Leistungsgewährung für die Kinder zu kommen, scheint angesichts der oben stehenden Ausführungen des Gerichts versperrt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Partner sich trennen müssen, wenn der Stiefelternteil die finanzielle Verantwortung nicht tragen möchte oder kann. Es mutet zynisch an, wenn die Richter dies mit der Bemerkung "sozialpolitisch nicht wünschenswert" abhandeln, jedoch ist es letztlich die Entscheidung des Gesetzgebers der Großen Koalition, die zu dieser Rechtslage geführt hat.
Sprechen Sie ihre Abgeordneten immer wieder hierauf an. Die nächste Bundestagswahl kommt!
Hallo,
habe aus erster Ehe 2 Kinder 16 + 13 Jahre, die große lebt bei ihrem leiblichen Vater, die kleine lebt in meinem Haushalt. Ein gemainsames Kind 8 Monate ist nun auch da. Nun meine Frage. Darf mein jetziger Mann meinen beiden großen Kindern sagen wann sie ins Bett zu gehen und sich der Körperpflege widmen sollen sagen?, also mein Exmann teilte meine Grossen Tochter mit das mein jetziger Mann rein garnichts zu sagen hätte, was ich nicht glauben kann. Also wenn die grosse bei uns verweilt, ( Ferien, WE) welche rechte hat da mein jetziger Mann?
lg
smjna