Stiefkindadoption

Stiefkindadoption eines volljährigen Stiefkindes

Der Adoption eines volljährigen Stiefkindes kann auf zweierlei Weise erfolgen. Entweder treten nur die sog. "schwachen Wirkungen" des § 1770 BGB ein oder die "Wirkungen der Minderjährigenannahme" des § 1772 BGB, so dass das volljährige Stiefkind als leibliches Kind des Stiefelternteils gilt und alle Verwandtschaftsverhältnisse zum außenstehenden leiblichen Elternteil gekappt werden (Volladoption).Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass dann ein überwiegendes Interesse des leiblichen Vaters der Volladoption entgegensteht, wenn dieser ein unterhaltsrechtliches oder erbrechtliches Interesse daran hat, dass die verwandtschaftlichen Bindungen nicht gekappt werden. Der Vater hatte jahrelang bis zum 28. Lebensjahr der Tochter Kindesunterhalt gezahlt und machte geltend, dass er ein überwiegendes Interesse habe, seinen Unterhaltsanspruch gegen die Tochter zu behalten.  OLG München, Beschluss vom 08.05.2009 - 31 Wx 147/08

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